Vermietung von Immobilien

Leihverträge und Besteuerung von Mieteinnahmen

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Das Urteil des Obersten Kassationsgerichtshofs vom 25. Januar 2024 bestätigt die Auffassung der Finanzverwaltung hinsichtlich der Besteuerung von Einkünften, die der Entleiher der Immobilie erzielt. Die Mieteinnahmen, auch wenn sie vom Entleiher erzielt werden, müssen vom Eigentümer der Immobilie (dem Verleiher) gemäß der Regelung für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen besteuert werden.


Anders verhält es sich mit den Einkünften, die der Entleiher im Zusammenhang mit Kurzzeitmieten erhält.

In diesem Fall gibt es eine Ausnahme: der Verleiher besteuert das Immobilieneigentum nach wie vor mittels (aufgewerteter) Katasterrendite, während die Einkünfte aus der Untervermietung durch den Entleiher, als „sonstige Einkommen“ behandelt werden, die mit der Einkommenssteuer IRPEF abzugelten sind (mit der Möglichkeit des Abzugs der Kosten für die Erzielung der Einkünfte).

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Auskünfte

Renato Mazzoni – WP/StB.

renato.mazzoni@northsouth.it

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